Satzung

Satzung der Wählergemeinschaft „einfach Lemgo“ (kurz: EL)



§ 1 Name, Zweck und Sitz

(1) Die Wählergemeinschaft führt den Namen „einfach Lemgo“;  die Kurzbezeichnung lautet: „EL“

(2) Die Wählergemeinschaft „einfach Lemgo“ ist eine Vereinigung von Bürger/innen und politischen Parteien der Alten Hansestadt Lemgo, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit im Stadtrat an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner/innen zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergemeinschaft „einfach Lemgo“ gibt sich ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.

(3) Die Wählergemeinschaft „einfach Lemgo“ hat ihren Sitz in der Alten Hansestadt Lemgo.


§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Wählergemeinschaft können alle Einwohner/innen der Alten Hansestadt Lemgo werden, die nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Nordrheinwestfalen wahlberechtigt sind. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Mitglied kann jede/r werden, der/die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Wählergemeinschaft anerkennt. Ist die/der Bewerber/in nicht volljährig, so bedarf er/sie eine schriftliche Einverständniserklärung des/der Erziehungsberechtigten.

Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch

a) schriftliche Austrittserklärung; der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

b) Ausschluss, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muss, oder

c) Tod.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, 

a)  wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung der Wählergemeinschaft verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt, 

b)  bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts,

c) bei rechtspolitischen bzw. populistischen Aussagen/Verhalten sowie Aussagen/Verhalten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung​​​​​​​.

(4) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Buchstabe b) steht dem/der Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.

(5) Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergemeinschaft und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.


§ 3 Mittel

(1) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergemeinschaft durch

a) Mitgliedsbeiträge

b) Spenden

(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 12,- Euro jährlich und ist jeweils zum 1.1. im Voraus zu entrichten.


§ 4 Organe

 Organe der Wählergemeinschaft sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.


§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 aufgenommenen Mitgliedern der Wählergemeinschaft zusammen.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben gehört im Besonderen:

 a) die Beschlussfassung über das Programm,

b) die Beschlussfassung aller das Interesse der Wählergemeinschaft berührende Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik,

c) die Aufstellung der Kandidaten/innen für die Kommunalwahlen (§ 8),

d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,

e) die Wahl und Abberufung des Vorstandes.


§ 6 Der Vorstand

 (1) Der Vorstand besteht aus

a) dem/der Vorsitzenden und seinem/seiner Stellvertreterin,

b) dem/der Kassenverwalter/in

(2) Der Vorstand hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der Wählergemeinschaft zusammenhängenden Fragen durchzuführen. Er vertritt die Wählergemeinschaft nach außen. Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des/der Vorsitzenden und seine/seiner Stellvertreters/in. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt; die Neuwahl erfolgt in der Versammlung nach Ablauf der Amtszeit.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern/innen entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder des Vorstandes dadurch abberufen, daß sie mit einer Mehrheit von ²/3 der erschienenen Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied wählt. Der Antrag muß auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.


§ 7 Versammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Wenn 1/5 der Mitglieder/innen die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muß der Vorstand innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gefasst.

(2) Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. In der Jahreshauptversammlung sind die in § 5 Buchstabe d) genannten Aufgaben zu erfüllen.


§ 8 Aufstellung von Kandidaten/innen für die Kommunalwahlen

(1) Zur Mitgliederversammlung für die Aufstellung der Bewerber/innen für die Kommunalwahlen ist mit einer Frist von mindestens einer Woche vorher schriftlich einzuladen. Die Tagesordnung ist Teil der Einladung.

(2) Bei der Aufstellung der Kandidaten/innen für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder der Wählergemeinschaft abstimmen, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Nordrheinwestfalen wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder). 

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen mit einer Frist von mindestens drei Tagen; im Übrigen gilt Absatz 1. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Bewerber/innen werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer/innen in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Jeder/jede Bewerber/in erhält die Gelegenheit, sich angemessen vorzustellen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein/keine Bewerber/in diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerbern/innen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern/innen entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 10 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben enthalten muss über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber/innen, sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber/innen. Die Niederschrift ist von dem/der Leiter/in der Versammlung, dem/der Schriftführer/in und einem/einer weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer/in zu unterschreiben.


§ 9 Auflösung

 Die Wählergemeinschaft kann mit den Stimmen von 2/3 der eingetragenen Mitglieder aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden. Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.


§ 10 Niederschrift

 Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:

a) Ort und Zeit der Versammlung,

b) Form der Einladung,

c) Namen der Teilnehmer/innen (Anwesenheitsliste),

d) Tagesordnung

e) Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse).

Die Niederschrift ist von dem/der Schriftführer/in zu fertigen. Sie ist von ihm/ihr und vom/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.


§ 12 Anschluss anderer Organisationen und Parteien

(1) Organisationen und Parteien können sich der Wählergemeinschaft anschließen hierfür stellen sie einen schriftlichen Antrag an den Vorstand. Über den Anschluss entscheidet der Vorstand der Wählergemeinschaft.

(2) Nach Aufnahme teilt die Organisation bzw. Partei ihren Anschluss öffentlich mit.

(3) Mitglieder angeschlossener Organisationen und Parteien entrichten ihren Beitrag an die jeweilige Partei bzw. Organisation §3 Abs. 2 der Satzung findet keine Anwendung.

(4) Mitglieder angeschlossener Organisationen und Parteien können aktiv an der politischen Gestaltung des Programms der Wählergemeinschaft teilnehmen, sind aber bei Wahl des Vorstands nicht stimmberechtigt. Sie können aber nach §2 der Satzung eine ordentliche Mitgliedschaft beantragen ohne ihre vorherige Zugehörigkeit niederzulegen.


§ 13 Freie Mitglieder

(1) Bürgerinnen und Bürger, die an der politischen Gestaltung der Wählergemeinschaft mitarbeiten möchten, aber nicht die Mitgliedschaft anstreben, können nach Beschluss des Vorstands als „Freies Mitglied“ teilhaben.

(2) Freie Mitglieder besitzen kein Stimmrecht. Allerdings obliegt es dem Vorsitzenden ihnen ein Stimmrecht für eine Abstimmung zuzuweisen.

(3) Freie Mitglieder können ohne Angabe von Gründen aus der Wählergemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn der Vorstand dies in Mehrheitsabstimmung beschliesst.

(4) Freie Mitglieder beenden Ihre Tätigkeit in dem Sie dies dem Vorstand mitteilen.


§ 14 Gültigkeit

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17.10.2019 in der Alten Hansestadt Lemgo genehmigt. Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am selbigen Tag in Kraft.